Bisher war folgendes Szenario möglich: Der Makler bietet im Auftrag des Eigentümers eine Wohnung an. Ein Mieter bekundet Interesse. Wenn ein Mietvertrag geschlossen wird, darf der Makler entweder vom Mieter oder vom Eigentümer oder von beiden Courtage verlangen.
In der Wohnungsvermittlung werden zwei Arten von Verträgen geschlossen:
Bisher kann sich der Makler aussuchen, ob Eigentümer oder Mieter seine Courtage bezahlt. Dabei ist es egal, ob er zuerst vom Eigentümer beauftragt wurde, einen Mieter zu vermitteln, oder vom Mieter, eine Wohnung zu finden. Bedingung ist nur, dass der Mieter nicht mehr als zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer als Courtage bezahlen muss.
Im Regelfall beauftragt heute zuerst der Eigentümer den Makler mit der Suche nach einem Mieter. Der Mieter meldet sich dann auf eine Immobilienanzeige und schließt nach Besichtigung der Wohnung einen Maklervertrag ab. Insbesondere in Städten zahlt der Mieter im Regelfall die Courtage.
Der Makler darf nur noch in Ausnahmefällen eine Courtage vom Mieter verlangen. Konkret darf der Makler vom Mieter keine Courtage mehr kassieren, wenn er den Vertrag mit dem Eigentümer vor dem Vertrag mit dem Mieter abgeschlossen hat. Nach Einführung des Bestellerprinzips ist eine Courtagezahlung vom Mieter nur noch dann zulässig, wenn der Makler dem Mieter eine Wohnung vermittelt, deren Vermittlungsauftrag er speziell für den Mieter eingeholt hat.
Zusätzlich führt der Gesetzgeber mit dem Bestellerprinzip die Pflicht ein, Vermittlungsaufträge zwischen Eigentümern und Immobilienmaklern in schriftlicher Form zu schließen.
Das Bestellerprinzip gilt ab dem 1. Juni für alle Verträge zwischen Maklern und Mietern. Ab dem 1. Juni darf kein Vertrag mehr geschlossen werden, der den Mieter zur Zahlung einer Courtage für die Vermittlung einer Wohnung verpflichtet, für die der Makler schon vor Vertragsabschluss einen Vermittlungsauftrag hatte.
Das bedeutet aber auch: Wenn ein Mieter vor dem 1. Juni Interesse an einer solchen Wohnung anmeldet und einen Maklervertrag abschließt, dann muss er bei Zustandekommen des Mietvertrags Courtage bezahlen – auch wenn der Mietvertrag selbst erst nach dem 1. Juni geschlossen wird.
Davon ist dringend abzuraten. Ein Immobilienmakler, der unter Missachtung des Bestellerprinzips Courtage vom Mieter verlangt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die pauschal mit einem Bußgeld in Höhe von 25.000 EUR geahndet wird.
Hier der Link zum alten Wohnungsvermittlungsgesetz
Hier der Link zum Gesetz, mit dem das Bestellerprinzip eingeführt und das alte Wohnungsvermittlungsgesetz modifiziert wird: Mietrechtsnovellierungsgesetz