Wir sind leider weit davon entfernt, uns ewig zu binden. In Deutschland wurde 2014 jede dritte Ehe geschieden, und die Scheidungsrate steigt kontinuierlich an. Auf die Trennung bzw. Scheidung folgt häufig der Streit um das ehemals gemeinsame Leben. Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder, was wird aus dem Haus? Weil einer alleine die Kosten meistens nicht stemmen kann, entschließen sich viele für den Hausverkauf. Damit das Eigenheim durch die Scheidung nicht zur Finanzfalle wird, gibt es einiges zu beachten.
Die Entscheidung zur Scheidung tut weh. Besonders schmerzhaft wird es, wenn mit der Trennung vom Lebenspartner auch die vom gemeinsam aufgebauten Zuhause einhergeht. Die Frage, was mit dem Haus oder der Wohnung passieren soll, ist nicht immer einfach zu beantworten. Soll verkauft werden, oder will ein Partner mit den Kindern weiter im Haus wohnen? Für viele war die Finanzierung des Eigenheims bereits eine große finanzielle Belastung, und mit der Scheidung wird die Situation noch schwieriger. Denn was für den gemeinsamen Haushalt leistbar war, ist für einen alleine meist zuviel. Und auch jetzt müssen gemeinsame Kredite meist noch jahrelang weiter von beiden Partnern zurückgezahlt werden, was oft zu Diskussionen und Streit führt. Ein Verkauf ist für viele deshalb die beste Möglickeit, um sich vor der finanziellen Überlastung zu schützen.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Scheidung und Eigengeheim.
In Deutschland kann sich ein Ehepaar erst scheiden lassen, wenn die Ehe als gescheitert und „zerrüttet“ angesehen wird. Als gescheitert gilt sie vor dem Gesetz, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht absehbar ist, dass sie in Zukunft wieder aufgenommen wird. Je nachdem, ob der Scheidungswunsch nur von einem Partner kommt oder von beiden, gibt es unterschiedliche Arten der Scheidung:
Um die Scheidung einreichen zu können, muss das Ehepaar seit mindestens einem Jahr nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben. Eine Verkürzung des sogenannten Trennungsjahres wird nur in Härtefällen anerkannt (z.b. bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch). Um nach Aublauf des Trennungsjahres einvernehmlich geschieden zu werden, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Dass sich das Ehepaar sofort in allen Bereichen eingig ist, ist leider selten der Fall. Häufige Streitpunkte sind das Sorge- und Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern, die Höhe und die Dauer des Unterhalts, den ein Partner dem anderen zu zahlen hat und das gemeinsame Haus, bzw. die gemeinsame Wohnung. Gleich zu Beginn des Trennungsjahres muss entschieden werden, wer im Haus wohnen bleibt und wer auszieht. Außerdem muss eine Einigung getroffen werden, wie viel der Partner, der im Haus wohnen bleibt, dem ausgezogenen zahlen muss. Auch laufende Kredite, die weiter bestehen, besitzen großes Konfliktpotenzial. Manche überlegen, bereits während dem Trennungsjahr das gemeinsame Haus zu verkaufen. Schafft es das Ehepaar nicht, sich zu einigen, kann sich die Scheidung bis zu drei Jahre hinziehen. Das ist die Frist, nach der der Partner gezwungen ist, der Scheidung zuzustimmen, auch wenn sie nur vom anderen Partner gewollt ist.
Für die Scheidung ist das örtliche Amtsgericht zuständig, wo sie vom Anwalt eines Ehegatten eingereicht wird. Um den Antrag auf Scheidung zu stellen, braucht der Anwalt:
Das Gericht wird jedoch erst aktiv und schickt dem Partner den Scheidungsantrag zu, wenn ein Gerichtskostenvorschuss bezahlt wurde. Der Vorschuss muss von dem Partner geleistet werden, der die Scheidung einreicht. Am Ende des Verfahrens muss der andere Partner allerdings die Hälfte der Kosten übernehmen, sodass für keinen der beiden ein Nachteil entsteht.
Nach der Antragsstellung füllen die Ehepartner den Fragebogen zum Versorgungsausgleich aus. Der Versorgungsausgleich dient dazu die Rentenansprüche, die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche auszugleichen. Außerdem muss eine Einigung über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und die Nutzung des Hauses entschieden werden. Wird es verkauft, oder möchte vielleicht ein Partner mit den Kinder im Haus wohnen bleiben? Diese Frage ist ein häufiger Grund für Konflikte während der Scheidung. Denn einerseits ist es natürlich eine emotionale Enscheidung, andererseits spielen finanzielle Faktoren eine große Rolle. Damit man aufgrund des Eigenheims nach der Scheidung nicht in finanzielle Nöte kommt, sollte diese Entscheidung wohlüberlegt sein. Weitere Punkte, die geklärt werden müssen, sind der zu zahlende Unterhalt, der Zugewinnausgleich und die Aufteilung des Hausrates. Können sich die Partner in einem oder mehreren Punkten nicht einigen, muss das Gericht über sie entscheiden. Beim abschließenden Scheidungstermin – meistens eine Sache von Minuten – fällt das Gericht den Scheidungsbeschluss.
Im Trennungsjahr gibt es einiges zu beachten, insbesondere, wenn eine gemeinsame Immobilie im Spiel ist. Wann spricht man überhaupt von Trennung? Wenn beide Partner getrennt wohnen, ist die Sache eindeutig. In manchen Fällen wohnen die Ehegatten jedoch noch in der gleichen Immobilie und trotzdem liegt eine Trennung vor. Das kann der Fall sein, wenn eine räumliche Trennung aus finanziellen Gründen für die Ehepartner nicht möglich ist. Damit man von Trennung spricht, obwohl die Partner sich den Wohnraum teilen, müssen „Tisch und Bett“ getrennt sein. Beide wirtschaften getrennt, das heißt dass jeder für sich einkauft, kocht, isst und auch getrennte Schlafzimmer genutzt werden.
Die Regel ist jedoch, dass erst einmal ein Partner aus der gemeinsamen Immobilie auszieht. Wenn er nach sechs Monaten keine ernstgemeinten Rückkehrabsichen ausspricht, hat er Anspruch auf ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung gegenüber dem Partner, der weiter im Haus wohnt. Nach Ablauf der sechs Monate wird davon ausgegangen, dass der ausgezogene Partner dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überträgt, wodurch sich für ihn ein Wohnvorteil ergibt. Die Höhe des Wohnvorteils orientiert sich am Mietspiegel. Er kann während des Trennungsjahres jedoch auch darunter angesetzt werden, wenn der Partner weniger Wohnfläche benötigt, als die Immobilie hat. Nach der Scheidung gilt diese Regelung aber nicht mehr und der Wohnvorteil wird in voller Höhe angerechnet. Der Ausgezogene kann das Geld entweder als Ausgleichszahlung erhalten, oder der Betrag wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und dem Nettoeinkommen angerechnet.
Ein Ehepaar entscheidet sich dafür, dass die Frau gemeinsam mit den zwei Kindern nach der Trennung im Haus wohnen bleibt. Sie hat ein Nettoeinkommen von 1.600 €, der Wohnwert des Hauses wird mit 800 € berechnet. Ihr Nettoeinkommen, das die Grundlage für die Unterhaltsberechnung bildet, erhöht sich dadurch auf 2.400 €.
Wurde ein Kredit aufgenommen, muss dieser auch auch nach der Trennung gemeinsam zurückgezahlt werden. Meist verlangt die Bank, dass beide Ehepartner den Kreditvertrag unterschreiben und damit in voller Höhe haften. Für die Haftung spielt es auch keine Rolle, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Zahlt ein Partner also nicht mehr, muss der andere dafür aufkommen. Das heißt aber nicht, dass ein Partner sich unbeschadet aus der Verantwortung ziehen kann. Die Rückzahlungsverpflichtung wird nämlich bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Auch wenn gemeinsame Schulden nach der Trennung häufiger Streitpunkt sind, sollte trotzdem weiter zurückgezahlt werden. Eine Zwangsversteigerung wäre für die Hausbesitzer die finanziell schlechteste Lösung.
Ob der Verkauf des Hauses bereits im Trennungsjahr oder erst nach der Scheidung Sinn macht, kommt auf die individuelle Situation an. Wenn sich die Eheleute vollkommen sicher sind, dass sie auch nach dem Trennungsjahr nicht mehr zusammen wohnen wollen, kann das Haus auch vor Ablauf des Jahres verkauft werden. Dadurch erleichtert sich außerdem die Berechnung für den Zugewinnausgleich. Häufig fällt die Entscheidung auf den vorzeitigen Verkauf auch aus finanziellen Gründen, wenn die Bewirtschaftung des Hauses für einen alleine zu teuer ist oder weil das Haus für nur einen Ehepartner zu groß ist. Nach dem Trennungsjahr hat dann jeder Partner Rechtsanspruch auf den . Verweigert der noch im Haus wohnende Partner die Zustimmung,kann sie eingeklagt werden.
Im Zuge der Scheidung muss das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen der Eheleute augeteilt werden. Ein Ehevertrag macht die Aufteilung wesentlich einfacher, ist in Deutschland aber eher die Ausnahme. Die meisten Ehen werden als sogenannte Zugewinngemeinschaft geführt.
In einer Ehe, die als Zugewinngemeinschaft geführt wird, muss bei einer Scheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Die Vermögen der Ehepartner bleiben zwar auch während der Ehe getrennt und jeder bleibt Alleiniger Eigentümer seiner Lebensversicherung, des Sparbuchs etc. Trotzdem kann es sein, dass bei einer Scheidung ein Ehegatte dem anderen etwas von seinem Vermögen abgeben muss. Dabei kommt es auf die Höhe des jeweiligen Zugewinns an. Darunter versteht man die Differenz zwischen dem Vermögen vor der Heirat und dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung. Hat einer nun mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er die Differenz ausgleichen.
Der Zugewinn wird wie folgt berechnet:
Endvermögen Ehefrau - Anfangsvermögen Ehefrau = Zugewinn EhefrauBei der Berechnung wird nur der Saldo aus Anfangs- und Endvermögen herangezogen. Erbt ein Partner während der Ehe zum Beispiel ein Haus, dann wird das seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Gewinnt das Haus während der Ehe an Wert, muss jedoch der Wertzuwachs mit dem Partner geteilt werden.
Als die beiden heiraten, hat der Ehemann ein Anfangsvermögen von 8.000 € und die Ehefrau ein Anfangsvermögen von 10.000 €. Im Laufe der Ehe gelingt es dem Mann, etwas Geld von seinem Gehalt auf ein Sparkonto beiseitezulegen. Sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung beträgt 40.000 €. Die Ehefrau, die in Teilzeit arbeitet, spart in der Zeit kein Vermögen an. Der Zugewinn des Ehemanns liegt bei 32.000 €, die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Der Ehemann muss ihr also 16.000 € Zugewinnausgleich zahlen (40.000 € - 8.000 € / 2).
Die Ausgleichszahlung kann nur als Geldbetrag eingefordert werden, außer es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. So kann zum Beispiel der Ausgleich auch durch die Überlassung des Hauses erfolgen. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung müssen jedoch notariell beglaubigt sein. Es ist empfehlenswert, den Vermögensausgleich selbst durchzuführen. Der Antrag auf Zugewinnausgleich ist wegen der mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten eine kostspielige Angelegenheit.
Ein Zugewinnausgleich ist für die Scheidung nicht verpflichtend. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb kein Zugewinnausgleich erfolgt:
Der Partner verzichtet auf seinen Anspruch: Der Anpsruchberechtigte kann frei entscheiden, ob er den Zugewinnausgleich einfordert oder nicht. Bei unklaren Vermögensverhältnissen oder sehr großen Vermögensunterschieden ist es jedoch ratstam, einen Familienanwalt zur Hilfe zu nehmen, bevor man diese Entscheidung trifft.
Der Zugewinn ist gleich hoch: Wenn das Vermögen von Mann und Frau gleich hoch ist – und das ist häufig der Fall – ist auch kein Zugewinnausgleich nötig. Hatten l vor der Ehe beide kein Vermögen, dann gemeinsam ein Haus gebaut und sonst kein nennenswertes Vermögen angesammelt, haben beide den gleichen Zugewinn.
Ein Ehevertrag wurde abgeschlossen: In einem Ehevertrag kann vereinbart werden, dass der Zugewinnsaugleich im Fall einer Scheidung von den gesetzlichen Vorgaben abweicht. Zum Beispiel, indem nur ein pauschaler Betrag bezahlt wird oder ein Vermögensgegenstand, wie gemeinsame Haus, dem Anspruchsberechtigten zusteht.
Es wurde Gütertrennung vereinbart: Wenn im Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart wurde, dann muss auch kein Zugewinnausgleich stattfinden. Gütertrennung bedeutet, dass jeder über sein Vermögen selbst verfügt. Davon ausgeschlossen sind jedoch gemeinsam angeschaffte eheliche Gebrauchsgegenstände, wie die Ehewohnung oder der Hausrat. Die Gütertrennung kann vor der Heirat, aber auch erst im Laufe des Scheidungsverfahrens vereinbart werden.
Früher oder später stellt sich bei einer Scheidung die Frage, was mit dem gemeinsamen Haus passieren soll: behalten, oder verkaufen? Eine Antwort darauf ist nicht immer einfach, die Entscheidung meist emotional und dabei auch von den finanziellen Möglichkeiten abhängig. Um die richtige Wahl zu treffen, sollte nichts überstützt werden. Es ist ratsam, den Verkehrswert des Hauses ermitteln zu lassen, um sich über den konkreten Wert im Klaren zu sein. Mit der Ermittlung sollte am besten ein gemeinsamer Gutachter beauftragt werden, damit das Gutachten später von keinem Partner angefechtet werden kann.
Für den Verkauf des Hauses bzw. der Wohnung sprechen folgende Punkte:
Die finanzielle Situation: In den meisten Fällen führen finanzielle Gründe zur Entscheidung zu verkaufen. Denn mit dem Einkommen, das vor der Scheidung zur Bewirtschaftung des Hauses zur Verfügung stand, müssen nun zwei Haushalte finanziert werden. Und durch die getrennte Haushaltsführung erhöhen sich auch die Lebenserhaltungskosten, unter anderem durch eine ungünstigere Steuerklasse. Ein Verkauf ist deshalb eine gute Lösung, damit das Eigenheim nach der Scheidung nicht zum finanziellen Ruin führt und sich die Partner einfacher auf die neue finanzielle Situation einstellen können.
Die Entflechtung der Lebensgemeinschaft: Wer sich scheiden lässt, will meistens auch die wirtschaftliche Gemeinschaft auflösen und zukünftig keine gemeinsamen Entscheidungen mehr in Bezug auf das Haus treffen müssen. Für die wirtschaftliche Entflechtung gibt es zwei Möglichkeiten: entweder übertägt ein Eigentümer dem anderen seinen Anteil, oder beide verkaufen an einen Dritten.
Die Änderung der Lebensumstände: Nach der Scheidung wünschen sich viele einen Neuanfang, und der gelingt am besten in einer neuen Umgebung. Häufig ist das Haus auch zu groß für einen allein, oder man möchte mit einem neuen Partner zusammen wohnen.
Ist das Haus verkauft, werden mit dem Erlös der Hauskredit abbezahlt. Dabei kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Nachdem alle Verbindlichkeiten rund um das Haus abbezahlt sind, wird der übrige Erlös auf die Eigentümer aufgeteilt. Da meist beide zu gleichen Teilen das Eigentumsrecht halten, bekommt auch jeder vom Erlös die Hälfte. Hat nur ein Eigentümer die Kreditraten bezahlt, oder der andere mehr investiert, bekommt er trotzdem die Hälfte. Über den Zugewinnausgleich werden eventuelle finanzielle Ungleichheiten wieder korrigiert.
Bei Familien mit Kindern besteht häufig der Wunsch, das Haus zu behalten, damit die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung aufwachsen können. Vorausgesetzt, die finanzielle Situation lässt es zu. Die gemeinsame Eigentümerschaft nach der Scheidung ist jedoch meist zeitlich begrenzt, zum Beispiel bis die Kinder ausgezogen sind, da der ausgezogene Partner nicht frei über sein Vermögen verfügen kann. Für eine langfristige gemeinsame Lösung ist auf jeden Fall ein augezeichnetes Vertrauensverhältnis zwischen den Ex-Partnern unerlässlich. Außerdem sollten sämtliche Fragen rund um die Verwaltung und Finanzierung der gemeinsamen Eigentümerschaft hinreichend geklärt sein.
Will ein Partner das Haus behalten, überträgt ihm der andere meist seinen Anteil, anstatt Miteigentümer zu bleiben. Er kann sich die Entschädigung für seinen Anteil entweder auszahlen lassen, oder das Geld über den Zugewinnausgleich zurückholen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Partner, der das Haus behalten möchte, den Hauskredit alleine übernimmt. Bei dieser Variante muss jedoch mit der Bank geklärt werden, ob sie mit nur einem Kreditnehmer zufrieden ist – eine gute Bonität vorausgesetzt. Möglich wäre auch, dass ein Partner auf Unterhalt verzichtet, um dafür das Haus behalten zu können. Wichtig ist dabei, dass die Umrechnung fair ist und auch von beiden Seiten anerkannt wird.
Achtung: Spekulationssteuer: Wohnt der Partner nach der Eigentumsübertragung weniger als zehn Jahre in dem Haus, wird nachträglich Spekulationssteuer fällig.
Will nur ein Partner verkaufen und der andere verweigert seine Zustimmung, kann er nach Ablauf des Trennungsjahres die Teilungsversteigerung seines Anteils beantragen. Bei der Versteigerung können beide Partner mitbieten, so kann sich der eine die zweite Hälfte ersteigern, es kann jedoch auch der Preis mutwillig in die Höhe getrieben werden. Eine Teilungsversteigerung sollte wirklich als allerletzer Ausweg gesehen werden, da sie für alle Beteiligten die schlechteste finanzielle Lösung ist.